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Pflicht-Beratungen (§37.3) &
Angehörigen-Schulungen

Damit Sie erhalten,
was Ihnen zusteht.



Pflicht-Beratungseinsatz
für Pflegegeldempfänger

laut § 37 SGB XI Absatz 3

Wenn sich ein Pflegebedürftiger für die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte im häuslichen Umfeld entscheidet, so hat er durch seine Pflegekasse einen gesetzlichen Anspruch auf das sogenannte Pflegegeld. 

Um Zuhause eine bestmögliche Versorgung sicherstellen zu können, sieht der Gesetzgeber Beratungsgespräche in regelmäßigen Abständen vor, die durch einen anerkannten Pflegedienst durchgeführt werden müssen.

Ziel ist es, sicherzustellen dass die Pflegenden mit der Pflege Ihrer Angehörigen nicht überfordert sind und pflegefachliche Unterstützung erhalten, um eventuelle Pflegefehler zu vermeiden. Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine können gemeinsam mit uns Maßnahmen geplant und in der Folgeberatung ggf. noch einmal korrigiert werden.

Sprechen Sie uns gerne auf diese Beratungsmöglichkeit an, denn wir begleiten Sie auf Wunsch dauerhaft und organisieren für Sie sogar die fristgerechte Einhaltung aller anstehenden Termine. Damit Sie pünktlich erhalten, was Ihnen zusteht!

Motivation Menschlichkeit Mai 8, 2024 PflegeLust GmbH - Motivation Menschlichkeit

Ihr nächster Pflicht-Beratungstermin
wird bald fällig?

Buchen Sie bei uns bequem online Ihren nächsten Beratungseinsatz, nach § 37.3 SGB XI – damit Sie pünktlich erhalten, was Ihnen zusteht.

Wir beraten Sie gerne telefonisch, per Video-Sprechstunde oder bei Ihnen vor Ort und kümmern uns für Sie um die fristgerechte Planung aller künftigen Beratungen.

Hinweis: Jeder Zweiteinsatz, der nach einem persönlichen Ersteinsatz bei Ihnen vor Ort stattfindet, darf als Telefon- oder Video-Sprechstunde erfolgen. Daraufhin folgt immer ein persönlicher Termin im Wechsel. Sprechen Sie uns gerne darauf an.

Vorgeschriebene Häufigkeit des Beratungseinsatzes § 37.3 SGB XI

  • Pflegegrad 1:

    nicht vorgeschrieben

  • Pflegegrad 2-3:

    1x pro Halbjahr

  • Pflegegrad 4-5:

    1x pro Vierteljahr