In den meisten Fällen ist eine ambulante Versorgung für den Patienten selbst absolut kostenlos.
Grundsätzlich können Leistungen der Grundpflege (SGB XI) bei Patienten mit einer Pflegestufe über die Pflegekassen abgerechnet werden, aber auch Patienten ohne Pflegestufe können Grundpflegeleistungen in Anspruch nehmen, und diese privat mit dem ambulanten Pflegedienst abrechnen.
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (SGB V) werden in der Regel vom Arzt verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet. Auch hier besteht die Möglichkeit Leistungen privat mit dem Pflegedienst abzurechnen.
Zur besseren Veranschaulichung Ihrer Ansprüche, bei einem vorliegenden Pflegegrad, haben wir Ihnen eine vollständige Übersicht erstellt, die Sie sich gerne kostenfrei herunterladen können.
Ambulante Pflege (SGB XI) im Überblick
Pflegebedürftige Menschen, die in ihrem häuslichen Umfeld und vertrauter Umgebung durch eine ambulante Pflege versorgt werden, können Sachleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege, also die Grundpflege (Waschen etc.) und hauswirtschaftliche Versorgung, bei einer Pflegekasse beantragen. Dafür werden von den unterschiedlichen Pflegekassen folgende Höchstbeträge zur Verfügung gestellt:
Pflegegrad 1: 125 Euro pro Monat
Pflegegrad 2: 761 Euro pro Monat
Pflegegrad 3: 1.432 Euro pro Monat
Pflegegrad 4: 1.778 Euro pro Monat
Pflegegrad 5: 2.200 Euro pro Monat
Selbstverständlich übernehmen wir gerne für Sie die Beantragung eines Pflegegrads oder eine Höherstufung, bei gestiegenem Pflegebedarf. Sprechen Sie uns einfach darauf an.
Hilfsmittel für Pflegebedürftige
Ebenfalls zahlt Ihre Pflegeversicherung monatlich 40 Euro für den Kauf von Pflegehilfsmittel, wie z.B. Einmalhandschuhe oder Mundschutz. Sollte ein durch einen ambulanten Pflegedienst betreuter Mensch weitere Hilfsmittel -wie zum Beispiel einen Rollator, ein Hausnotruf oder einen Lift benötigen, können diese Hilfsmittel vom behandelnden Arzt verschrieben und die Kosten über die Krankenkasse abgerechnet werden.